Das ist vorliegend der Fall. Nachdem der ungedeckte Sitzplatz nach kantonaler Praxis unter die zonenkonforme Wohnnutzung gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 RPV subsumiert werden kann (vgl. vorne, E. 4.1), dient dieser indirekt ebenfalls der ordentlichen Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs, weshalb kein Verstoss gegen § 3 Lägernschutzdekret vorliegt. 4.4