34 Abs. 3 der Raumplanungsverordnung (RPV) vom 28. Juni 2000 als zonenkonform zu qualifiziert sind. Ist ein dauerndes Verweilen auf dem Landwirtschaftsbetrieb erforderlich, weil beispielsweise ein grösserer Tierbestand überwacht werden muss, dient Wohnraum in diesem Fall nämlich ohne Weiteres der ordentlichen Bewirtschaftung eines Landwirtschaftsbetriebs und entsprechende Bauten und Anlagen verstossen nicht gegen § 3 Lägernschutzdekret. Das ist vorliegend der Fall.