Zu den Bauten und Anlagen, die zur ordentlichen Bewirtschaftung von Feld und Wald, der Aufzucht von Tieren und Pflanzen sowie der Futterproduktion dienen, gehören nicht nur Ökonomiebauten und dergleichen, sondern auch Wohnbauten, sofern diese gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 der Raumplanungsverordnung (RPV) vom 28. Juni 2000 als zonenkonform zu qualifiziert sind.