4 von 6 4.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass der geplante Bau des Sitzplatzes in aller Form gegen § 3 Lägernschutzdekret verstosse (vgl. Beschwerde, act. 80). Gemäss § 3 Abs. 1 Lägernschutzdekret sind in der Schutzzone nur Bauten und Anlagen zulässig, die der ordentlichen Bewirtschaftung von Feld und Wald, der Aufzucht von Tieren und Pflanzen sowie der Futterproduktion dienen. Sie haben sich der Umgebung anzupassen und in Grösse, Form und Farbe in die Landschaft einzufügen. Störende Bauten sind in geeigneter Weise mit einheimischen Sträuchern und Bäumen zu umpflanzen.