Da auf der Parzelle der Bauherrschaft zwei Wohneinheiten existieren, sind auch zwei Sitzplätze von je 25 m2 bewilligungsfähig, nicht jedoch zwei gedeckte Sitzplätze. Dies bedeutet für den umstrittenen Sitzplatz, dass die Bewilligung in Bezug auf die knapp 25 m2 grosse Sitzplatzfläche, die zum Erdgeschoss des Wohnhauses führende Treppe und die Ersetzung des Fensters durch eine Balkontüre nicht zu beanstanden, im Hinblick auf das Raumgerüst aus Holzbalken und die beweglichen Horizontal- und Vertikalmarkisen jedoch aufzuheben ist. Die Beschwerde ist in diesem Punkt teilweise gutzuheissen.