Soweit der Beschwerdeführer nun geltend macht, die Bewilligung des vorliegend umstrittenen gedeckten Sitzplatzes verstosse gegen die kantonale Bewilligungspraxis, ist ihm Recht zu geben. Die Abteilung für Baubewilligungen BVU stimmte dem zusätzlichen gedeckten Sitzplatz in ihrem (Teil-) Entscheid vom 26. April 2021 nur zu, weil sie vom bereits bestehenden gedeckten Sitzplatz in der Nähe des Wohnhauses keine Kenntnis hatte (vgl. Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2022, act. 97). Da auf der Parzelle der Bauherrschaft zwei Wohneinheiten existieren, sind auch zwei Sitzplätze von je 25 m2 bewilligungsfähig, nicht jedoch zwei gedeckte Sitzplätze.