Gemäss kantonaler Praxis, die bereits in der Vergangenheit vom Regierungsrat bestätigt wurde (vgl. Regierungsratsbeschluss Nr. 2022-000468 vom 6. April 2022, S. 5, E. 2.3), ist bei Wohnhäusern ausserhalb der Bauzone pro Wohneinheit grundsätzlich ein ungedeckter Sitzplatz von maximal 25 m2 bewilligungsfähig. Ein gedeckter Sitzplatz wird im Anwendungsbereich von Art. 16a RPG des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 nur noch für Betriebsleiterwohnungen bewilligt und auch dann nur bei guter Einpassung (vgl. Beschwerdeantwort der Abteilung für Baubewilligungen BVU vom 11. Februar 2022, act. 97).