Anlass, in Bezug auf den Abriss des Balkons korrigierend einzugreifen. Das Einordnungsgebot beziehungsweise das Beeinträchtigungsverbot gemäss § 42 BauG wird mit dem geplanten Abriss des Balkons nicht verletzt. 4. Sitzplatz 4.1 Des Weiteren ist strittig, ob der Bauherrschaft zu Recht die Baubewilligung für den parallel zur Westfassade des Wohnhauses angrenzenden (teil-)überdeckten Sitzplatz erteilt wurde. Der Beschwerdeführer verneint dies mit Verweis auf die kantonale Bewilligungspraxis. Es stehe bereits ein gedeckter Sitzplatz in Form eines Gartenhauses in nächster Nähe des Wohnhauses zur Verfügung (vgl. Beschwerde, act. 80). 4.2