Entsprechend beschränkt sich das öffentliche Interesse am Ortsbild auf den lokalen Bereich. Die Gemeinde verfügt daher über eine grosse Entscheidungsfreiheit (vgl. ERICA HÄUPTLI-SCHWALLER, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, N 20 zu § 42). Wie die Fachstelle Siedlungsentwicklung und Ortsbild der Abteilung Raumentwicklung BVU zutreffend feststellte, haben das Wohnhaus und die übrigen Gebäude des Ensembles keinen erhöhten ortsbaulichen Einpassungsvorschriften zu genügen (vgl. Stellungnahme vom 26. Januar 2022, act. 84), weshalb das öffentliche Interesse am Ortsbildschutz auch nicht allzu hoch zu gewichten ist. In Anbetracht dessen sieht der Regierungsrat keinen