Zumal die Fassade des Wohnhauses mit dem Erker, dem heiligen E. und der Holzschalung ganz unterschiedliche Elemente aufweist. Nachdem der Balkon also nicht als prägendes Element zu qualifizieren ist, würde mit seinem Abriss auch nicht – wie der Beschwerdeführer behauptet – ein grosser architektonischer Verlust einhergehen. Überdies ist das Ortsbild von Q. in der Gemeinde R. weder im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) aufgenommen, noch handelt es sich beim Wohnhaus um ein geschütztes Objekt. Entsprechend beschränkt sich das öffentliche Interesse am Ortsbild auf den lokalen Bereich.