3 von 6 Die Ausführungen des Gemeinderats und der Abteilung für Raumentwicklung BVU sind nicht zu beanstanden. Von Bedeutung ist insbesondere, dass der Balkon gemäss der Feststellung der Abteilung Raumentwicklung BVU kein wesentlich prägendes charakteristisches Merkmal darstellt. Zumal die Fassade des Wohnhauses mit dem Erker, dem heiligen E. und der Holzschalung ganz unterschiedliche Elemente aufweist.