Dem Gemeinderat steht bei der Anwendung des kommunalen Rechts ein erheblicher Ermessensspielraum zu; die Gemeinde darf den verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. § 106 Abs. 1 Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980) beanspruchen, der ihr gestützt auf die Gemeindeautonomie zusteht. Es obliegt in erster Linie den örtlichen Behörden, über den architektonischen Aspekt zu wachen, weshalb sie diesbezüglich über einen breiten Ermessensspielraum verfügen. Die Rechtsmittelinstanzen haben sich deshalb bei der Überprüfung einschlägiger gemeinderätlicher Entscheide zurückzuhalten.