Nach § 64 Abs. 1 lit. a–h BNO beurteilt der Gemeinderat die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach den Kriterien Stellung (Firstrichtung), Grösse der Baukuben, Wirkung im Strassenraum und in der Landschaft, Form/Staffelung/Gliederung der Baumasse, Dachform/Dachneigung, Fassadengliederung, Materialwahl/Farbe sowie Terrain- und Umgebungsgestaltung/Einfriedigungen.