Gemäss § 42 BauG haben sich Gebäude hinsichtlich Grösse, Gestaltung und Oberfläche des Baukörpers sowie dessen Aussenraumes so in die Umgebung einzuordnen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht (Abs. 1); Bauten und Anlagen dürfen insbesondere die Landschaft sowie das Orts-, Quartier- und Strassenbild nicht beeinträchtigen (Abs. 2). Nach § 64 Abs. 1 lit.