In materieller Hinsicht strittig ist zunächst, ob der Abriss des Balkons zu Recht bewilligt wurde. Der Beschwerdeführer verneint dies und macht im Wesentlichen geltend, der Balkon stelle ein zentrales Element des mit Charme in die Landschaft eingebetteten Bauernhauses dar. Mit Blumen geschmückt sei der Balkon eine Zierde und bilde den Mittelpunkt des Bauernhauses. Ein Abriss des Balkons beeinträchtige das Erscheinungsbild massiv, entstelle die Front des Hofs und wäre als grosser architektonischer Verlust zu qualifizieren (vgl. Beschwerde, act. 80; Replik, act. 111). 3.2