Bestünde die Folge in der Nichtigkeit der Verfügung, könnte der Mangel von jedermann, also auch vom davon nicht unmittelbar betroffenen Beschwerdeführer geltend gemacht werden. Würde der Verfahrensfehler dagegen lediglich die Anfechtbarkeit der mangelhaften Verfügung bewirken, wäre die Legitimation des Beschwerdeführers nur dann zu bejahen, wenn er vom Verfahrensfehler betroffen wäre (Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2022.3 vom 7. Dezember 2022 S. 9 E. 3.2; zur Bedeutung der Nichtigkeit und Anfechtbarkeit vgl. auch ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, N 1090).