Der Beschwerdeführer zielt mit seiner Rüge offenkundig vielmehr darauf ab, dass prozessuale Rechte Dritter verletzt worden seien. Ob der Beschwerdeführer legitimiert ist, sich auf die Verletzung von prozessualen Rechten Dritter zu berufen, hängt gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung davon ab, ob der behauptete Verfahrensmangel die Nichtigkeit oder die blosse Anfechtbarkeit des angeblich fehlerhaften Akts zur Folge hätte. Bestünde die Folge in der Nichtigkeit der Verfügung, könnte der Mangel von jedermann, also auch vom davon nicht unmittelbar betroffenen Beschwerdeführer geltend gemacht werden.