Nach dem Gesagten erhielt der Beschwerdeführer offensichtlich die Möglichkeit, von der Projektänderung Kenntnis zu nehmen und Einwendung zu erheben. Aus dem Umstand, dass der Gemeinderat die Projektänderung nicht erneut publiziert und öffentlich aufgelegt hat, ist dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen. Sein rechtliches Gehör wurde nicht verletzt und damit ist auch nicht ersichtlich, welchen praktischen Nutzen er aus einer erneuten Bekanntmachung ziehen könnte. Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer zielt mit seiner Rüge offenkundig vielmehr darauf ab, dass prozessuale Rechte Dritter verletzt worden seien.