Der Gemeinderat hat seinen Entscheid vom 5. Juli 2021 in Wiedererwägung gezogen, da darin irrtümlicherweise der Plansatz vom 1. April 2020 und nicht der revidierte, von der Bauherrschaft im Rahmen der Unterlagenergänzung eingereichte Plansatz genehmigt wurde. Zudem hat es der Gemeinderat vor dem Entscheid vom 5. Juli 2021 unterlassen, dem Beschwerdeführer (damals noch Einwender) diesen revidierten Plansatz zuzustellen (vgl. Baubewilligung vom 29. November 2021, S. 1, act. 75; Schreiben der Abteilung Bau und Planung vom 21. Oktober 2021, act. 71).