Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht sinngemäss geltend, das Projekt habe seit der öffentlichen Auflage eine wesentliche Änderung im Sinne von § 52 der Bauverordnung (BauV) vom 25. Mai 2011 erfahren, weshalb zwingend eine erneute öffentliche Auflage durchzuführen gewesen wäre. Gegenüber dem publizierten und öffentlich aufgelegten Projekt sei die Ausrichtung des Sitzplatzes nämlich im Rahmen der Unterlagenergänzung vom 19. Februar 2021 um 90 Grad gedreht worden, sodass die Längsseite neu parallel zur Fassade verlaufe (vgl. Replik vom 11. Mai 2022, act. 110). 2.2