Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'100.– sowie den Kanzleigebühren und Auslagen von Fr. 188.10, zusammen Fr. 1'288.10, werden der Beschwerdeführerin A._____ auferlegt. 3. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung entfällt. 5 von 5