Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 stellt besondere Anforderungen an den gesetzlichen Richter und dessen Unabhängigkeit, Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit. Für Verwaltungsbehörden ergibt sich eine analoge Garantie aus Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Für das kantonale Verwaltungsverfahren ist hinsichtlich der zu beachtenden Ausstandsgründe § 16 VRPG massgebend. Gemäss § 16 Abs. 1 lit. e VRPG darf beim Erlass von Entscheiden deshalb nicht mitwirken, wer aus anderen als den in § 16 Abs. 1 lit.