Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Replik vom 11. Oktober 2022 des Weiteren geltend, eine Befangenheit des Prüfungsleiters sei nicht ausgeschlossen. Es verstehe sich von selbst, dass der Prüfungsleiter am Resultat seiner Prüfung festhalte und diese nicht ohne Not hinterfrage respektive anpasse. Dies verstosse gegen den Grundsatz der gleichen und gerechten Behandlung. Hier sei es angezeigt, einen externen Experten beizuziehen, um die strittige Prüfung neu zu beurteilen.