Gegenstand des Beweises ist im vorliegenden Fall die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass einige der Kandidatinnen und Kandidaten für die Erarbeitung des Aufsatzes einige Minuten länger Zeit gehabt haben sollen. Da die Beschwerdeführerin gestützt darauf einen Verstoss gegen die Chancengleichheit geltend macht, muss sie gemäss Art. 8 ZGB den Nachweis dafür erbringen, dass andere Kandidatinnen und Kandidaten tatsächlich einige Minuten länger an ihrem Aufsatz arbeiten konnten. Dieser Beweis ist der Beschwerdeführerin allerdings bislang in keiner Art und Weise gelungen, es blieb bei einer blossen Behauptung.