Wo der Natur der Sache nach ein absoluter Beweis unmöglich ist, muss eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit (BGE 94 II 80) oder eine auf der Lebenserfahrung beruhende überwiegende Wahrscheinlichkeit genügen (BGE 130 III 325, 132 III 720). Auch die Folgen der Beweislosigkeit sind in Art. 8 ZGB geregelt: Gelingt der Beweis nicht, so wird die Unrichtigkeit der behaupteten Tatsache angenommen und zu Lasten der beweisbelasteten Partei entschieden.