Für ein Bestehen der Deutschprüfung und damit der gesamten Lehrabschlussprüfung fehlen der Beschwerdeführerin vier Punkte. Sie rügt in ihrer Beschwerde, dass ihr in dieser Prüfung Punkte ungerechtfertigt abgezogen worden seien und ausserdem ihr Aufsatz nicht angemessen bewertet worden sei. In ihrer Replik vom 11. Oktober 2022 moniert die Beschwerdeführerin ausserdem, es sei während der Durchführung der Prüfung zu Verfahrensfehlern gekommen und eine Befangenheit des Prüfungsleiters sei nicht ausgeschlossen. Es sei angezeigt, einen externen Experten beizuziehen, um die strittige Prüfung neu zu beurteilen. 2.2