Gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. b der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 26. September 2011 ist das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für den schulischen Teil bestanden, wenn die Note 4,0 oder höher ist, nicht mehr als zwei Fachnoten des schulischen Teils ungenügend sind und die Summe der gewichteten negativen Notenabweichungen zur Note 4,0 nicht mehr als 2,0 Notenpunkte beträgt.