Für den Rückbau im Sinne des vorinstanzlichen Entscheids wird eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheids festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 217.–, insgesamt Fr. 2'217.–, werden unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführenden auferlegt. Abzüglich des bereits geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.– haben die Beschwerdeführenden somit noch Fr. 717.– zu bezahlen. 4. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung entfällt. 7 von 7