Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung der Akten kommt der Regierungsrat in Übereinstimmung mit der Beurteilung der Vorinstanz zusammenfassend zum Schluss, dass das eigenmächtig wiederaufgebaute Teilstück der Betonplatte nachträglich nicht bewilligungsfähig ist. Die von der Vorinstanz verfügte Beseitigung des Teilstücks der Betonplatte und die Begrünung der betroffenen Fläche nach Rechtskraft des Entscheids erweist sich demgemäss als verhältnis- und rechtmässig. Somit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, wobei der Regierungsrat für den Rückbau eine Frist von drei Monaten ansetzt, welche ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu laufen beginnt. 4.2