Zusammenfassend überwiegt das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands das private Interesse der Beschwerdeführenden an der Erhaltung des eigenmächtig wiederaufgebauten Teilstücks der Betonplatte. Die Beseitigung des Teilstücks ist des Weiteren geeignet, die soeben erwähnten, im öffentlichen Interesse angestrebten Ziele zu erreichen. Es ist sodann auch keine mildere Massnahme zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ersichtlich. Die von der Vorinstanz verfügte Rückbauanordnung erweist sich demgemäss als verhältnis- und rechtmässig. Die Vorinstanz unterliess es, für den Rückbau eine Frist anzuordnen. Dies wird von Amts wegen nachgeholt.