Die Kosten für einen Rückbau dürften sich aber in einem ähnlichen Rahmen wie die Erstellungskosten bewegen. Damit sind die Vermögensinteressen der Beschwerdeführenden insgesamt als eher niedrig einzustufen. Sie vermögen die Einhaltung der massgeblichen Vorschriften und die Beeinträchtigung der tangierten Interessen nicht aufzuwiegen. Wer eigenmächtig baut und auf eigenes Risiko Investitionen tätigt, muss sich mit solchen Widrigkeiten abfinden. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführenden auch nicht auf den guten Glauben berufen können, mussten sie aufgrund des früheren Verfahrens doch Kenntnis von der Bewilligungspflicht ihres Vorhabens haben. 3.4.2