5 von 7 ben ausserhalb der Bauzonen muss den präjudiziellen Auswirkungen des Falls sodann stets besondere Bedeutung beigemessen werden. Auch die Beachtung des Rechtsgleichheitsgebots muss in die Interessenabwägung miteinbezogen werden, weil es nicht angehen darf, die Beschwerdeführenden im Vergleich zu Personen, welche ein korrektes Baugesuch eingereicht haben, in ungerechtfertigter Weise zu privilegieren. Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist demgemäss insgesamt als hoch einzustufen.