HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., Zürich 2020, N 320 ff.). 3.4.1 Es besteht ein öffentliches Interesse daran, dass die Realisierung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone konzentriert erfolgt und damit eine Streuung über den ganzen Landschaftsraum verhindert wird. Hinzu kommt, dass der Durchsetzung der Bauvorschriften ausserhalb Baugebiet generell ein erhebliches öffentliches Interesse zugeschrieben wird. Bei der Beurteilung von Bauvorha-