Dennoch erneuerten die Beschwerdeführenden in der Folge entgegen diesem Entscheid eigenmächtig einen Teil der Betonplatte. Den Beschwerdeführenden wäre es darüber hinaus zumutbar gewesen, durch Rückfrage bei der Abteilung für Baubewilligungen BVU allfällige Unklarheiten bezüglich der Betonplatte zu beseitigen. Da die Beschwerdeführenden dies unterliessen, können sie sich auch aufgrund mangelnder Gutgläubigkeit nicht auf den Vertrauensschutz berufen. 3.4