Somit misslingt eine Berufung auf den Vertrauensschutz von vorneherein. Zudem fehlt es den Beschwerdeführenden an der für eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz vorausgesetzten Gutgläubigkeit. Im erwähnten (Teil-)Entscheid aus dem Jahr 2014 wies die Abteilung für Baubewilligungen BVU das von den Beschwerdeführenden eingereichte Baugesuch für die Sanierung des Vorplatzes (Betonplatte) ab. Folglich musste den Beschwerdeführenden bewusst sein, dass die Sanierung der Betonplatte einer Baubewilligung bedarf. Dennoch erneuerten die Beschwerdeführenden in der Folge entgegen diesem Entscheid eigenmächtig einen Teil der Betonplatte.