Vorliegend scheint bereits fraglich, ob die in einem früheren Verfahren und anderem Zusammenhang getätigten Aussagen überhaupt eine geeignete Vertrauensgrundlage darstellen. Die Frage kann aber letztlich offen bleiben, da die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Aussagen zum Zeitpunkt der Vornahme der Erneuerungsarbeiten den (Teil-)Entscheid der Abteilung für Baubewilligungen BVU vom 14. November 2014 weder präsent hatten noch diesen vorgängig konsultiert haben (vgl. Beschwerde, S. 3, act. 47). Somit misslingt eine Berufung auf den Vertrauensschutz von vorneherein.