Indirekt berufen sich die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes, indem sie sich auf den in einem früheren Verfahren ergangenen(Teil-)Entscheid der Abteilung für Baubewilligungen BVU vom 14. November 2014 stützen (vgl. Beschwerde, S. 2, act. 48). Dort wird unter Ziffer 2.3.4 erwähnt, dass davon auszugehen ist, "dass die Sanierung im Hinblick auf eine künftige Nutzung des Schweinestalls erfolgt. Da jedoch der Schweinestall nicht genutzt werden darf, ist eine Sanierung des Vorplatzes wenig sinnvoll und wird daher abgewiesen.