Die Berufung auf den Vertrauensschutz ist nur bei Gutgläubigkeit der handelnden Person möglich (Urteil des Bundesgerichts 1C_205/2019 vom 21. Februar 2020 E 4.1). Als nicht gutgläubig gilt, wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen erwartet werden kann, von einer Bewilligungspflicht für sein Vorhaben ausgehen musste (BGE 132 II 21 E. 6.2.2 S.37 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_22/2018 vom 23. Juli 2018 E. 3.2). 4 von 7 3.3.2