Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Voraussetzung für eine Berufung auf den Vertrauensschutz ist, dass die betroffene Person sich berechtigterweise auf eine Vertrauensgrundlage verlassen durfte und darauf basierend eine nachteilige, Dispositionen getroffen hat, welche nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (BGE 129 I 161 E. 4.1 S.170, Urteil des Bundesgerichts 1C_101/2010 vom 11. Mai 2010 E. 4.2). Die Berufung auf den Vertrauensschutz ist nur bei Gutgläubigkeit der handelnden Person möglich (Urteil des Bundesgerichts 1C_205/2019 vom 21. Februar 2020 E 4.1).