Die Vorinstanz ordnete die Beseitigung des wiederaufgebauten Teilstücks der Betonplatte und die Begrünung der betroffenen Fläche nach Rechtskraft des Entscheids an. Zu prüfen bleibt, ob der vorinstanzlich angeordnete Rückbau verhältnis- und rechtmässig ist. 3.2