Nach dem Gesagten ist das eigenmächtig wiederaufgebaute Teilstück der Betonplatte weder gemäss Art. 24 RPG noch gestützt auf Art. 24c RPG (erweiterte Besitzstandsgarantie) beziehungsweise Art. 26 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (verfassungsrechtliche gewährleistete Besitzstandsgarantie) nachträglich bewilligungsfähig. Die diesbezügliche Abweisung der Vorinstanz erweist sich damit als rechtmässig. Damit stellt sich nachfolgend noch die Frage nach den Konsequenzen. 3. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands/Rückbau 3.1