3 von 7 hatte. Da der Sinn und Zweck der verfassungsrechtlichen Besitzstandsgarantie lediglich die Bestandeserhaltung ist, scheidet folglich auch eine nachträgliche Bewilligung gestützt auf die Besitzstandsgarantie gemäss Art. 26 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft aus. 2.4