Daraus erhellt, dass das streitbetroffene Teilstück der Betonplatte bereits vor dem Versuch, es zu erneuern, offensichtlich nicht mehr bestimmungsgemäss nutzbar war. Der Bruch des Teilstücks im Rahmen der Erneuerungsarbeiten zeigt, dass die Platte nicht mehr über eine genügende Grundsubstanz verfügte, dass noch von einer reinen Unterhaltsarbeit ausgegangen werden könnte. Insofern ist zu schliessen, dass die Betonplatte – zumindest bezüglich des streitbetroffenen Teilstücks – ihre gewöhnliche Lebensdauer bereits erreicht beziehungsweise überschritten