Aus den Fotos und dem Begleitschreiben der Beschwerdeführenden zum Baugesuch ergibt sich, dass das streitbetroffene Teilstück der Betonplatte vor der Erneuerung von Rissen übersät war und nach Angaben der Beschwerdeführenden auch bereits vom Regen unterspült wurde (vgl. act. 20 und Begleitschreiben Baugesuch, S. 2, act. 26). Den eigenen Ausführungen der Beschwerdeführenden zufolge zerbrach der Beton beim Versuch, das Teilstück zu erneuern, vollständig (vgl. Begleitschreiben Baugesuch, S. 2, act. 26). Daraus erhellt, dass das streitbetroffene Teilstück der Betonplatte bereits vor dem Versuch, es zu erneuern, offensichtlich nicht mehr bestimmungsgemäss nutzbar war.