Erfasst werden nur Unterhaltsarbeiten und Renovationen (WILLI KONRAD, Die Besitzstandsgarantie für vorschriftswidrige Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzonen, Eine Darstellung unter besonderer Berücksichtigung des zürcherischen Rechts, Zürich/Basel/Genf 2003, S. 43 ff.). Weitergehende, eingreifende bauliche Massnahmen wie Umbauten, Erweiterungen oder ein Wiederaufbau sind unter dem Titel der verfassungsrechtlich gewährleisteten Besitzstandsgarantie hingegen nicht zulässig (vgl. dazu RUDOLF MUGGLI, a.a.O., Rz. 11 zu Art. 24c; BERNHARD WALDMANN/PETER HÄNNI, a.a.O., S. 620, Rz. 2 zu Art. 24c).