Zu prüfen bleibt somit noch, ob sich die Beschwerdeführenden allenfalls auf die verfassungsrechtlich gewährleistete Besitzstandsgarantie, welche sich aus der Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 ableitet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_325/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 9.2), berufen können. Diese umfasst bauliche Massnahmen, welche für die Bestandeserhaltung notwendig sind. Erfasst werden nur Unterhaltsarbeiten und Renovationen