Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, verkennen die Beschwerdeführenden dabei, dass sie aus der erweiterten Besitzstandsgarantie nichts zu ihren Gunsten ableiten können, da diese gemäss Art. 41 Abs. 2 der Raumplanungsverordnung (Raumplanungsverordnung, RPV) vom 28. Juni 2000 nicht auf allein stehendende Ökonomiebauten anwendbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_145/2019 vom 20. Mai 2020 E. 3.1). Dementsprechend fällt eine nachträgliche Bewilligung gestützt auf Art. 24c RPG von vorneherein ausser Betracht. 2.3.2