Die Beschwerdeführenden berufen sich auf die erweiterte Besitzstandsgarantie gemäss Art. 24c RPG und bringen vor, dass sie mit der Erneuerung des Teilstücks der Betonplatte die Identität der Platte nicht verändert hätten, da das Teilstück 1:1 ersetzt worden sei (vgl. Beschwerde, S. 3, act. 47). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, verkennen die Beschwerdeführenden dabei, dass sie aus der erweiterten Besitzstandsgarantie nichts zu ihren Gunsten ableiten können, da diese gemäss Art.