2 von 7 folglich auch der Vorplatz bewilligt werden müsste (vgl. Beschwerde, S. 2, act. 48). Aus der Tatsache, dass das Teilstück der Betonplatte der Nutzung des bewilligten Imkereilagers dienen soll, kann aber keine Standortgebundenheit abgeleitet werden, da eine bestehende, zonenfremde Baute die Erweiterung der zonenwidrigen Nutzung nicht rechtfertigt und keine neue Standortgebundenheit begründen kann (BGE 114 Ib 317 E. 4.d S. 320). Mangels Standortgebundenheit kann die eigenmächtig vorgenommene Neubetonierung des Teilstücks der Betonplatte demnach nicht gestützt auf Art.