Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, dass die kürzeren und einfacheren Arbeitsabläufe und Wege auch aus gesundheitlicher Sicht wichtig seien. So könnten die Unfallgefahr und die mit dem Tragen von schwerem Material verbundenen Risiken für den Rücken minimiert werden (vgl. Beschwerde, S. 2, act. 48). Aber auch die persönliche Gesundheit als solche stellt gemäss Lehre und stetiger Rechtsprechung keinen objektiven Grund dar, da diese praktisch immer aufgeführt werden könnte (RUDOLF MUGGLI, in: HEINZ AEMISEGGER/PIERRE MOOR/ALEXANDER RUCH/PIERRE TSCHANNEN, Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzonen, Zürich-Basel-Genf 2017, Rz. 11 zu Art.